Eingeschränkte Revision
In der Schweiz müssen Gesellschaften unter Umständen ihre Jahresrechnung von einem zugelassenen Revisionsunternehmen prüfen lassen. Sie benötigen somit eine Revisionsstelle, welche über eine Zulassung der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB verfügen muss. Hierbei wird zwischen einer ordentlichen und einer eingeschränkten Revision unterschieden.
Eine eingeschränkte Revision ist möglich bei Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen nicht überschreiten (Art. 727a in Verbindung mit Art. 727 OR):
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
Bei der Gesellschaft darf es sich zudem nicht um eine Publikumsgesellschaft gemäss Art. 727 Ziff. 1.1 OR handeln und sie darf nicht verpflichtet sein, eine Konzernrechnung erstellen zu müssen (Art. 727 Abs.3 OR).
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