Kapitalerhöhungen

Das Schweizerische Obligationenrecht schreibt vor, dass bei einer Kapitalerhöhung der Verwaltungsrat einen schriftlichen Kapitalerhöhungsbericht abgeben muss (Art. 652e OR). Dieser Kapitalerhöhungsbericht muss folgende Punkte enthalten:

  1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
  2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
  3. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
  4. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
  5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

Dieser Kapitalerhöhungsbericht muss durch einen zugelassenen Revisor geprüft und bestätigt werden. Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt und das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. (Art. 652f OR)

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